Berlin 16.08.2024: Die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V. begrüßt, dass die Bundesregierung die bereits für 2023 angekündigte umfassende Änderung des Baugesetzbuches angeht. Mit dem 30.07.2024 hat das zuständige Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hierzu den Referentenentwurf in die Anhörung von Ländern und Verbänden gegeben. Die Novelle des Baugesetzbuchs soll Ende des Jahres in Kraft treten.

Mit der Novelle des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung soll sowohl auf den insbesondere in vielen städtischen Räumen bestehenden Wohnraumbedarf als auch auf die zunehmend spürbaren Folgen des Klimawandels reagiert werden. Hierzu werden verschiedene Regelungen getroffen, modifiziert und entfristet.

Die SRL unterstützt das dem Referentenentwurf zugrunde liegende Ziel einer Stärkung der Innenentwicklung und der Intensivierung von Maßnahmen, um dem Klimawandel entgegenzuwirken. Klimaschutz, Klimafolgenanpassung, aber auch die Gewährleistung einer nachhaltigen Energieversorgung mit erneuerbaren Energien sind wichtige Zukunftsthemen. Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung kann hierzu ein wichtiger Beitrag geleistet werden. 

Stärkung des Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die entsprechenden gesetzlichen Möglichkeiten erweitert. Hierzu zählen die ausdrückliche Benennung als Grundsätze der Abwägung, aber auch konkrete Regelungen zum Umgang mit Niederschlagswasser und die Erweiterung des Pflanzgebotes zu einem Pflanz- und Maßnahmengebot. Positiv ist, dass hervorgehoben wird, dass auch bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung, die im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik zu erfolgen hat. 

Klimaschutz und Klimaanpassung werden auch im Sanierungs- und Entwicklungsrecht über die bisher schon erfolgte Berücksichtigung hinaus gestärkt.

Qualität statt Quantität beim Umweltbericht

Die Überarbeitung der Regelungen zur Umweltprüfung und zum Umweltbericht wird ausdrücklich begrüßt. Die SRL hat im Vorfeld der BauGB-Novelle mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2017 neugefasste Anlage 1 in der Planungspraxis erhebliche Probleme verursacht, die nun in einem ersten Schritt verringert werden. Durch eine Neustrukturierung werden einzelfallbezogene Bestandteile definiert, die zu betrachten sind, wenn Vorhaben zugelassen werden, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den einschlägigen fachgesetzlichen Regelungen erforderlich ist. 

Stärkung von Regelungen des geförderten Wohnungsbaus

Die Übernahme der Regelungen zum sektoralen Bebauungsplan der Wohnraumversorgung in das Dauerrecht wird ausdrücklich unterstützt. Damit sind Regelungen zum geförderten Wohnungsbau nunmehr als integraler Bestandteil von Bebauungsplänen möglich. Die Beibehaltung der Möglichkeit, auch sogenannte einfache Bebauungspläne entsprechend der bisherigen Regelung aufzustellen, wird ausdrücklich begrüßt.

Auch beim Vorkaufsrecht gehen die neuen Regelungen in die richtige Richtung – auch wenn noch Regelungslücken verbleiben. Ob die Fristenregelung zur Festsetzung von Bebauungsplänen beschleunigende Wirkung entfaltet, muss die Praxis zeigen.

Kommunale Planungshoheit ist ein hohes grundrechtliches Gut

Kritisch einzustufen sind die Neuregelungen in den Paragrafen 31 und 34, den sogenannten Planersatzvorschriften. Über Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31) kann künftig letztlich neues Planungsrecht im Wege der Befreiung geschaffen werden, unter Umständen für ein größeres Plangebiet – und dieses ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und ggf. ohne Beschlüsse der zuständigen Gremien der Gemeinde. Dies geht deutlich zu weit. 

Während die Ergänzung in § 34, dass an Vorhaben Anforderungen gestellt werden können, die der Klimaanpassung dienen, positiv hervorzuheben ist, entspricht die Ausdehnung der Regelung auf den Neubau von Gebäuden nicht der Intention der bisherigen Regelung. Diese Erweiterung widerspricht unserer demokratischen Planungskultur und der Transparenz der gemeindlichen Entwicklung und stellt einen erheblichen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde dar. Baulandmodelle würden für die betroffenen Bereiche künftig ins Leere laufen. 

Diese Neuregelungen werden daher abgelehnt. Vorrang sollte die Optimierung von Planungsprozessen, bei denen alle Belange abgewogen werden, haben.

Planungsbeschleunigung wird durch Entschlackung ermöglicht

Nicht überzeugend angegangen wurde auch die erforderliche Verringerung der Überfrachtung der Bauleitplanung mit Themen, für die sie in der Sache nicht zuständig ist und für die sie auch kein Lösungsinstrumentarium hat und auch nicht haben kann. Zentrale Aufgabe muss die städtebauliche Ordnung im Kontext einer gemeinwohlorientierten Bodenpolitik bleiben. Dieser Fokus wird zusehends seitens SRL vermisst.


Die gesamte Stellungnahme der Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V.  finden Sie hier:

SRL-Stellungnahme

Mike Petersen, SRL-Ausschuss Planungsrecht;
Susanne Jahn, SRL-Vorsitzende, 16.08.2024


 Pressemitteilung