Berlin, 28.01.2025
Am 23.02.2025 wird der Bundestag neu gewählt. Zur Vorbereitung potenzieller Koalitionsvereinbarungen erhalten Sie zentrale Handlungsforderungen der Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V., dem Berufsverband für alle in der räumlichen Planung Tätigen.
Stadtentwicklung und Stadtplanung spielen für die Zukunft unserer Städte und Gemeinden eine zentrale Rolle zur Sicherung des Gemeinwohls. Um die Zukunft unserer Kommunen zu sicher, erheben wir folgende Kernforderungen:
1. Sicherung der Finanzierung der Städtebauförderung mit dem aktuellen Betrag von 790 Millionen Euro sowie Sicherung der Finanzierung der 6 bundesweiten Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung im Wert von 300 Millionen Euro. Die Städtebauförderung ist ein Konjunkturprogramm, ein eingesetzter Euro löst mind. acht Euro in der Wertschöpfungskette aus.
2. Novellierung des Baugesetzbuchs – Erhalt der kommunalen Planungshoheit, Sicherung einer demokratischen Planungskultur, Verbesserungen und Effizienzsteigerungen im Sinne der Neuen Leipzig-Charta und einer gemeinwohlorientierten Siedlungsentwicklung.
3. Anpassung der seit 2013 geltenden Honorartabellen für die Flächenplanung um im Schnitt 50 Prozent – „angemessene Honorare“ – sowie Fortführung des fast vor dem Abschluss befindlichen Novellierungsverfahrens zur HOAI und Beschlussfassung. 10 Hektar bleiben stets 10 Hektar – sie werden trotz höherer Anforderungen und Kosten wie im Jahr 2013 vergütet!
Zu diesen Punkten fügen wir Konkretisierungspapiere anbei. Weiterhin fordern wir:
4. Erhalt der Nationalen Stadtentwicklungspolitik (NSP) und des NSP-Bundeskongresses
- SRL unterstützt vollumfänglich die Ziele der seit 2007 bestehenden Initiative, welche die Umsetzung der Neuen Leipzig-Charta von 2020 aktiv verfolgt.
- Der gleichnamige jährlich stattfindende Kongress ist die Vernetzungsplattform und schafft eine wichtige Schnittstelle zwischen Bund, Ländern und Gemeinden sowie den Verbänden. Letztlich ist er ein Impulsgeber für alle Beteiligten.
5. Fortführung der Kommunalen Wärmeplanung im Sinne des geltenden WPG. Die kommunale Wärmeplanung wird bereits von einem Drittel der Kommunen umgesetzt. Sie bedarf jedoch einer sehr guten Vernetzung mit der Stadt- und Regionalplanung, um frühzeitig die entsprechenden Flächen sichern zu können.
- Die kommunale Wärmeplanung als Flächenplanung benötigt zur Schaffung von Akzeptanz und Beteiligung der Akteure vor Ort die Vernetzung über das Quartier zu den einzelnen Verbraucher:innen. Diese Schnittstelle war die KfW-432-Förderung. Die SRL sieht dringenden Handlungsbedarf zur erneuten Förderung bspw. auf Basis von Gebietstypen der Wärmeplanung quartiersorientierte Vertiefung samt personeller Förderung für Kommunen (Quartierskonzepte; Sanierungsmanager)
6. Beibehaltung eines Bauministeriums mit dem Zusatz Stadtentwicklung
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Jahn
SRL-Vorsitzende
für den SRL-Vorstand
Konkretisierungspapier 1:
SRL-Forderungen HOAI | BT-Wahl 2025
Sicherstellung der angemessenen Vergütung der Flächenplanung sowie Fortführung des fast abgeschlossenen Novellierungsprozesses der HOAI 2013/2021 (Erhöhung im Schnitt von 50 %)
Begründung
Leistungen der Flächenplanung (Leistungsbilder der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung sowie der Umweltverträglichkeitsstudien) werden auf Grundlage der HOAI honoriert. Dabei beruht die Honorarermittlung für diese Leistungsbilder auf den Flächengrößen. Daraus ergibt sich die besondere Problematik, dass die Honorare der Flächenplanungen statisch bleiben, da sie nicht an der allgemeinen Preisentwicklung teilnehmen. („10 ha sind auch nach 10 Jahren 10 ha“). Konkret bedeutet dies, dass die Büros der Flächenplanung bis heute zu Honorarsätzen vergütet werden, die 2012 auf Grundlage eines Honorar-Gutachtens[1] für die HOAI 2013 ermittelt wurden.
Die aktuelle Bundesregierung hatte diesen Missstand erkannt und ein Verfahren zur Novellierung der HOAI eingeleitet. Hierfür wurde von den beiden zuständigen Bundesministerien BMWK und BMWSB ein zweistufiger Gutachtensprozess aufgesetzt. In einer ersten Stufe wurden in einem im Herbst 2023 abgeschlossenen „Planbereichsgutachten“[2] die Leistungsbilder aktualisiert und überarbeitet. Darauf aufbauend wurde in einer zweiten Stufe ein Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der Honorarberechnung[3] erarbeitet und im Januar 2025 abgeschlossen. Bei beiden Gutachten waren in aufwendigen Arbeitsprozessen Vertreter:innen von Auftraggebern und Auftragnehmern eingebunden.
HOAI bildet nach anerkannten Gutachten deutlich die mangelnde Auskömmlichkeit ab
Zentrales Ergebnis des Honorar-Gutachtens ist, dass in den Leistungsbildern der Flächenplanung die Kosten seit der letzten Novellierung der Honorartafeln im Jahr 2013 erheblich gestiegen sind. Relevante Einflussfaktoren sind zum einen die Steigerungen der Personal- und Sachkosten, zum andern die erhöhten Anforderungen an die Planungen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen im Sinne einer nachhaltigen Stadt- und Ortsentwicklung. So sind die Sach- und Personalkosten seit 2013 um rd. 30 %, der Aufwand für die Bearbeitung der meisten Leistungsbilder der Flächenplanung durch geänderte rechtliche und fachliche Vorgaben um rd. 20 % gestiegen.
Das Honorargutachten kommt zum Ergebnis, dass die heute für die Vergütung der Leistungen der Flächenplanung geltenden Honorartafeln 2013/2021 aktuell im Schnitt 50 % zu tief angesetzt sind, d.h. Auftragnehmende nicht auskömmlich vergütet werden. Damit entspricht die aktuell gültige HOAI für die Leistungsbilder der Flächenplanung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Bundestag hat am 08.10.2020 das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) geändert. Eine wesentliche Änderung dieses Gesetzes ist die Aufnahme des Angemessenheitsgrundsatzes für die Honorare für Ingenieure und Architekten. Es ist davon auszugehen, dass eine Unterdeckung von 50 % keine angemessene Honorierung ermöglicht.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich die dringende Notwendigkeit, die bereits begonnene Novellierung der HOAI zeitnah abzuschließen, um eine gesetzeskonforme, angemessene und auskömmliche Honorierung der Leistungsbilder der Flächenplanung zu gewährleisten. Nur so kann eine nachhaltige Stadt- und Landschaftsplanung, die einen zentralen Beitrag zur Klimaanpassung und nachhaltigen Entwicklung der Städte und Gemeinden leistet, qualifiziert bearbeitet werden.
Konkretisierungspapier 2:
SRL-Forderungen Planungsrecht | BT-Wahl 2025
Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet die wesentliche Grundlage des Planungsrechtes. Folgende Leitlinien müssen auch künftig gelten:
- eine gemeinwohlorientierte, transparente, integrierte Planung zu stärken,
- eine demokratische Planungskultur bei der gemeindlichen Entwicklung zu fördern,
- und die kommunale Planungshoheit zu wahren.
Die Beteiligung aller Akteure und die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Stadt- und Ortsentwicklung sind entscheidend für eine sozialgerechte Stadtentwicklung. Für eine qualifizierte und demokratisch legitimierte Bauleitplanung mit öffentlichen Verfahren sind angemessene Zeiträume unverzichtbar. Der mit dem sogenannten „Bauturbo“ (§ 246e) eingeschlagene Weg schränkt die kommunale Planungshoheit deutlich ein und verlagert die Verantwortung auf die ebenfalls vielfach überforderten Bauaufsichtsbehörden. Das führt in die falsche Richtung. Gleichwohl bestehen Möglichkeiten zur Verbesserung der aktuellen Regelungen.
- Vereinfachung statt Erhöhung der Komplexität von Planverfahren
Die Komplexität der Planverfahren ist aufgrund einer zunehmenden Detailtiefe und damit verbundener wachsender Abstimmungsbedarfe kontinuierlich gestiegen. Die Liste der zu beachtenden Belange und Fachthemen ist im Baugesetzbuch stetig ausgedehnt und differenziert worden, ebenso die Bandbreite der Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten. Auch die aktuellen Diskussionen zum BauGB zeigen, dass einerseits eine Tendenz besteht, die Komplexität von Regelungen zu erhöhen, im Gegenzug dann aber den Verzicht auf eine geordnete Planung zu ermöglichen und zu fördern.
Regelungen in Bebauungsplänen reichen mittlerweile über die städtebaulichen Kerninhalte hinaus und geraten teilweise in schwierige Wechselwirkungen mit vollzugsbezogenen fachrechtlichen Regelungen, beispielsweise aus dem Energiefachrecht und dem Arten- und Naturschutzrecht.
Zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sollten Bebauungspläne wieder auf ihre städtebau- und bodenrechtlichen Kerninhalte bezogen werden. Eine Entlastung von fachrechtlichen Themen und Details zur Umsetzung kann zu zügigeren Verfahren beitragen, ohne dass auf eine integrierte Betrachtung aller relevanten Belange verzichtet wird. In diesem Zusammenhang ist auch eine Anpassung der Anforderungen an den Umweltbericht erforderlich, indem stärker zwischen der Ebene der Bebauungsplanung und der Vorhabenzulassung unterschieden wird. Dabei ist zu prüfen, welche konkreten vorhabenbezogenen Einzelaspekte angemessener im Zuge von Genehmigungsverfahren bearbeitet werden können. Ungeachtet dessen sind Handlungsansätze und Regelungsmöglichkeiten erforderlich, um dem Klimawandel wirksam entgegenzuwirken und Maßnahmen zum Klimaschutz treffen zu können.
Darüber hinaus ist die informelle Planung durch vorausschauende Konzepte in einem größeren räumlichen Zusammenhang zu stärken. Liegen entsprechende integrierte abgestimmte Konzepte vor, ist sicherzustellen, dass sich alle Beteiligten daran auch bei nachfolgenden Planverfahren orientieren.
- Umfang von Untersuchungen und Fachgutachten begrenzen
Die Anforderungen an Bebauungsplanverfahren zur Bewältigung fachspezifischer Anforderungen sind stark gestiegen. Besonders hervorzuheben sind die Themen Immissionsschutz und Artenschutz. Insbesondere beim Artenschutz erscheinen die Forderungen zu detaillierten Regelungen bereits auf Ebene des Bebauungsplans oft überzogen. In der Folge werden zu einer Vielzahl von Themen umfangreiche Untersuchungen/Fachgutachten beauftragt und bei jeder Detailänderung aktualisiert. Die Bearbeitungsdauer steigt in einem erheblichen Umfang, ohne dass sich die Rechtssicherheit relevant erhöht.
Untersuchungen/Fachgutachten müssen daher auf das für eine sachgerechte Abwägung erforderliche notwendige Maß bezogen sein. Hierzu ist eine klare Trennung zwischen erforderlicher Konfliktbewältigung im Bebauungsplan und Erfüllung fachrechtlicher Anforderungen vorzunehmen. Durch bundesweit einheitliche Methodenstandards und Formvorgaben für abwägungsfähige Ergebnisdarstellungen in bebauungsplanbezogenen Untersuchungen sollte den Gemeinden mehr Sicherheit über den üblicherweise erforderlichen Umfang gegeben werden. Beispielsweise wäre eine TA Artenschutz mit einem einheitlichen Untersuchungsrahmen und Bewertungsmaßstäben hilfreich.
- Bodenpolitik/Vorkaufsrechte
Kern der Regelungen des BauGB muss neben einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine sozial gerechte gemeinwohlorientierte Bodennutzung sein. Hierzu sind die gegenwärtigen Regelungen im BauGB nicht ausreichend. Um die Handlungsfähigkeit der Kommunen zu stärken, sind Erweiterungen beim kommunalen Vorkaufsrecht erforderlich. Insbesondere die Möglichkeit einer Umgehung durch sogenannte Share-Deals muss unterbunden werden. Darüber hinaus sollten Änderungen beim Umlegungsverfahren vorgenommen werden, beispielsweise um auch in diesem Rahmen Mietpreis- und Belegungsbindungen sichern zu können.
Weiterhin von besonderer Bedeutung ist eine Neuregelung des § 26 Nr. 4 BauGB zur Ausübung des Vorkaufsrechtes in Erhaltungsgebieten (Milieuschutzgebieten). Hier muss eine Ausübung des Vorkaufsrechtes auch dann zulässig sein, wenn Fehlentwicklungen noch nicht bestehen, sondern nur drohen.
- Hervorhebung der Abwägungsfunktion und der Schnittstellenkoordination
Die Koordination/Abstimmung unterschiedlichster fachlicher Belange ist eine wesentliche und zunehmend zeitintensive Aufgabe in Plan(ungs)verfahren. Verschiedene Akteure (auch Behörden und Träger öffentlicher Belange) streben – nachvollziehbar – an, ein Maximum für den eigenen Fachbelang herauszuholen. Dies führt dazu, dass sich unterschiedliche Belange gegenseitig blockieren.
Vor dem Hintergrund sollte auch im BauGB deutlicher herausgestellt werden, dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vorgetragene Belange im Rahmen einer gerechten Abwägung höher oder auch geringer gewichtet werden können als andere Belange und diese Entscheidung beim jeweiligen Plangeber liegt.
- Keine weiteren Verfahrensvarianten einführen
In der Vergangenheit wurde versucht, eine Beschleunigung von Bebauungsplanverfahren durch die Einführung von verschiedenen, auf bestimmte Anwendungsfälle zugeschnittene, Bebauungsplanarten zu erzielen (so z.B. vorhabenbezogene Bebauungspläne, Bebauungspläne der Innenentwicklung, verschiedene sektorale Bebauungspläne). Dies hat zu einer Vielzahl von Verfahrensarten mit unterschiedlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen geführt. Es ist nicht erkennbar, dass dieses umfassend zur Verringerung von Verfahrensdauern geführt hat.
Weitere Sonderregelungen zum Bebauungsplanverfahren im Baugesetzbuch tragen nicht zur Beschleunigung bei. Stattdessen ist vielmehr das Regelverfahren selbst zu entlasten, um damit schnellere und gleichzeitig rechtssichere Verfahren zu ermöglichen.
- Ausbildung und fachliche Qualifizierung ausweiten
Planverfahren durch Modernisierung von verfahrensbezogenen Regelungen, durch Straffung und Standardisierungen, durch Digitalisierung und Fokussierung auf die Kerninhalte zu beschleunigen, kann nur wirksam werden, wenn es in den Regionen, Kommunen und Planungsbüros ausreichend kompetente, angemessen bezahlte Fachkräfte gibt, um die Planungsaufgaben zeitnah zu bewältigen.
Daher muss verstärkt in die Aus- und Weiterbildung investiert werden. Jedes Bundesland sollte mindestens einen Studiengang der Stadt- und Regionalplanung oder Raumplanung anbieten. Dabei besteht ein dringender Bedarf an gut ausgebildeten Absolvent:innen, die auch im Gebiet des Städtebaurechts einschließlich des planungsbezogenen Fachrechtes sowie des Baunebenrechts bewandert sind.
Die Arbeit in den Planungs- und Fachverwaltungen sowie in den Planungsbüros muss durch eine angemessene der Bezahlung attraktiver gemacht werden. Dies gilt sowohl für die Honorarordnung, die seit 2013 nicht angepasst wurde, als auch für die Bezahlung in den Kommunen.
Konkretisierungspapier 3:
SRL-Forderungen zur Städtebauförderung | BT-Wahl 2025
- Erhalt der Bundesmittel von 790 Mio. €/Jahr mit zügiger Auszahlung und verpflichtender Komplementärmittelbereitstellung aller Bundesländer
- Stärkere und verbindliche Ausgestaltung der Städtebauförderung auf Klimaanpassung und Klimaschutz
- Wirksame Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung und der energetischen Stadtsanierung
- Sicherung und Weiterentwicklung der Anpassungsbedarfe in den drei Programmen „Lebendige Zentren“, „Sozialer Zusammenhalt“, „Wachstum + nachhaltige Erneuerung“ gemäß den Prämissen der Neuen Leipzig-Charta, die Quartiere gerecht, grün und produktiv zu transformieren
- Qualitätssicherung der ISEKs (Integrierte Stadtentwicklungskonzepte) durch z.B. Anwendungsforschungsprojekte wie ExWoSt und Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung
- Notwendige Schwerpunktsetzungen im Programm „Wachstum + nachhaltige Erneuerung“ mit:
- Wiedereinführung des Stadtumbaus und auf den demografischen Wandel ausgerichteten Programmatiken,
- begleitender Aufwertung im städtebaulichen Umfeld bei Nachverdichtung und Neubauquartieren. - Wahrung der finanziellen Ausstattung für die 6 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung (Wert je Kommune 50 Mio. € => insgesamt 300 Mio. €),
- Modellhafte Weiterentwicklung der Gebietskulissen „Großsiedlung“ und „Bahnhofsviertel“ (wie in den Forschungsvorhaben ExWoSt + Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung definiert):
- Großsiedlungen entwickeln mit Blick auf die notwendigen Infrastrukturen zur langfristigen Integration neuer Bewohnergruppen wie Menschen mit Fluchthintergrund und/oder Migrationshintergrund,
- Bahnhofsviertel ressortübergreifend und städtebaulich mit Bau- und Verkehrsministerium entwickeln im Zuge des anstehenden Infrastruktur-Investitionsjahrzehnts der Bahn. - Neueinführung einer Gebietskulisse Weiterentwicklung der Siedlungen der Ein- und Zweifamilienhäuser ähnlich der Großsiedlungen (Infrastruktur, Bewohnergruppen)
[1] Prof. Schach: Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie - Dezember 2012
[2] Regelwerke Bau. Endbericht zur Evaluation der Planungsbereiche der HOAI, November 2023 (agn Niederberghaus & Partner GmbH et al. 2023)
[3] Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der Honorarberechnung in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Januar 2025 (Universität Stuttgart, Stuttgart, Hans Lechner ZT e.U., Wien)