Stellungnahme der SRL im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften, 27.04.2023

Sehr geehrter Herr Ministerialrat,

als bundesweit agierender Berufsverband für alle in der räumlichen Planung Tätigen nehmen wir nachfolgend im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften Stellung. Wir sind im bayerischen Lobbyregister (Registernummer DEBYLT02E0) eingetragen.

Zugleich möchten wir Sie freundlich darum bitten, uns zukünftig frühzeitig und direkt zu beteiligen, wenn durch Gesetzesänderungen berufsständische oder fachliche Interessen der Stadt-, Regional- und Landesplaner:innen berührt werden.

1. Zum Gesetzentwurf, Änderung des Baukammerngesetzes: Eintragungsvoraussetzungen

In Nr. 1 Buchst. b) werden im BauKaG Art. 4 Abs. 2 die Eintragungsvoraussetzungen in die Architektenliste für Landschaftsarchitektur und Innenarchitektur von sechs auf acht Semester und von 180 auf 240 ETCS-Punkte angehoben. Wir begrüßen die damit einhergehende höhere Ausbildungsqualität beider Fachrichtungen, Landschaftsarchitektur und Innenarchitektur, ausdrücklich und unterstützen die Anhebung der Mindeststudiendauer im Sinne der Qualitätssicherung. Wir wünschen den baldigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Vor dem Hintergrund der ebenfalls sehr hohen Ausbildungsanforderungen an Stadtplaner:innen sollten unmittelbar nach Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens vergleichbare Regelungen für einen Eintrag in die Stadtplanerliste im Baukammerngesetz Art. 6 Abs. 2 gefunden werden. Außer in Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein sehen alle Baukammern- oder Architektengesetze einen achtsemestrigen bzw. 240 ETCS umfassenden Studiengang vor, gleichermaßen auch die Bundesarchitektenkammer und der Akkreditierungsverbund für Studiengänge der Architektur und Planung ASAP e.V.

2. Zum Gesetzentwurf, Änderung des Baukammerngesetzes: Juniormitgliedschaft

Die Einführung einer Juniormitgliedschaft durch die Erweiterung von Art. 9 Baukammerngesetz weist in die richtige Richtung. Sie ermöglicht eine rasche Hinführung von Hochschulabsolvent:innen an ein berufsständisches Engagement.

Wir unterstützen das Gesetzgebungsverfahren und damit auch die Erfordernisse, die sich aus dem EU-Recht in Änderungen des Baukammerngesetzes niederschlagen. Wir stehen nach dessen Abschluss für eine vergleichbare Gesetzesinitiative für Stadtplaner:innen beratend zur Verfügung. Kommen Sie diesbezüglich gerne auf uns zu.

Mit freundlihen Grüßen

Dr. Gabriele Schmidt, SRL-Geschäftsführung
Marco Hölzel, Sprecher der SRL-Regionalgruppe Bayern

Stellungnahme